Eine andere Frage ist, ob das Schlusszeugnis korrekt datiert ist. Grundsätzlich hat das Ausstelldatum der Wahrheit, mithin dem effektiven Ausstelldatum zu entsprechen und darf dementsprechend weder vor- noch rückdatiert werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5b; FISCHER, a.a.O., S. 14). Nur in absoluten Ausnahmefällen soll von der Wahrheit abgewichen werden, beispielsweise, wenn wegen Nachlässigkeit des Arbeitgebers das Zeugnis erst viel später ausgestellt wird (FISCHER, a.a.O., S. 14), oder im Falle der Zeugnisänderung nach einem Berichtigungsprozess (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5b).