Zwischenzeugnisse sind im Präsens zu formulieren, und zwar auch dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel während laufender Kündigungsfrist, absehbar ist. Ebenso ist im Zwischenzeugnis ein Hinweis auf das nahende Vertragsende in aller Regel unzulässig (vgl. STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 2a).