Es wird im Gegensatz zu der ersten Fassung vom 8. April 2021 (Klagebeilage 7) nicht als "Zwischenzeugnis", sondern als "Arbeitszeugnis" betitelt, ist im Unterschied zur ersten Fassung in der Vergangenheitsform abgefasst, erwähnt die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung am 30. Juni 2021 und enthält eine Schlussformel mit Hinweis auf die Beendigungsart (Kündigung durch den Kläger) sowie mit Zukunftswünschen. Zwischenzeugnisse sind im Präsens zu formulieren, und zwar auch dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel während laufender Kündigungsfrist, absehbar ist.