5.2. Der Argumentation des Klägers, es liege kein Schlusszeugnis vor, kann nicht gefolgt werden. Das Arbeitszeugnis vom 17. Mai 2021 (Klagebeilage 5) ist eindeutig als Schlusszeugnis formuliert. Es wird im Gegensatz zu der ersten Fassung vom 8. April 2021 (Klagebeilage 7) nicht als "Zwischenzeugnis", sondern als "Arbeitszeugnis" betitelt, ist im Unterschied zur ersten Fassung in der Vergangenheitsform abgefasst, erwähnt die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung am 30. Juni 2021 und enthält eine Schlussformel mit Hinweis auf die Beendigungsart (Kündigung durch den Kläger) sowie mit Zukunftswünschen.