5. 5.1. Der Kläger rügt überdies, dass das Arbeitszeugnis vom 17. Mai 2021 (Klagebeilage 5) als Zwischenzeugnis, nicht als Schlusszeugnis formuliert sei, auf das er Anspruch habe. Als Schlusszeugnis müsse das Arbeitszeugnis auf den 30. Juni 2021, den Tag der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses datiert werden. Obendrein müsse es vom Gemeindeammann und Gemeindeschreiber jeweils persönlich, nicht bloss in Vertretung unterzeichnet werden. - 24 -