4.5 vorne Ausgeführten ebenfalls keine genügende Beweisgrundlage. Nebst seiner grossen Erfahrung wird bereits an anderen Zeugnisstellen auf sein fundiertes Fachwissen und dessen Umsetzung in der Praxis (Absatz 4), seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtbewusstsein, seine selbständige Arbeitsweise und sein Geschick im Umgang mit Reinigungsgeräten und Maschinen (Absatz 3) sowie die kooperative und angenehme Zusammenarbeit mit ihm (Absatz 5) hingewiesen. Diese Hinweise erfassen die besonderen Verdienste des Klägers treffender.