Für das vom Kläger beantragte, ins Gegenteil verkehrte positive Werturteil über ihn, mit welchem das kooperative Einbringen seines Wissens und seiner grossen Erfahrung speziell erwähnt würden, mit der damit verbundenen besonderen Gewichtung der Einsatzbereitschaft des Klägers, was den Eindruck eines überdurchschnittlichen Engagements entstehen lässt, besteht hingegen nach dem in Erw. 4.5 vorne Ausgeführten ebenfalls keine genügende Beweisgrundlage.