4.6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der beanstandete Passus, d.h. der sechste Absatz des Zeugnistextes ersatzlos aus dem Zeugnis zu streichen ist, nachdem er zweifelsohne geeignet ist, das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu erschweren, indem ein künftiger Arbeitgeber aufgrund des im beanstandeten Passus enthaltenen negativen Werturteils davon absehen könnte, den Kläger anzustellen. Am Anspruch des Klägers auf Weglassung eines negativen Werturteils, dem keine nachgewiesenen Tatsachen zugrunde gelegt werden können, ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zwischenzeitlich wieder Anstellungen gefunden hat