Erfahrungsgemäss sind solche Voraussetzungen der Einsatzbereitschaft von Mitarbeitern eher abträglich oder zumindest nicht gerade förderlich. Dass der Kläger durchaus kooperativ war und die ihm erteilten Aufträge (manchmal offenbar auch zähneknirschend) erfüllte (vgl. die Aussagen F., Protokoll, S. 11) spricht noch nicht für ein besonderes Engagement. Dasselbe gilt für ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz (Aussage F., Protokoll, S. 10), auch wenn es branchenunüblich sein sollte. - 23 -