G. liess verlauten, bei der Sanierung des Saunagebäudes und Arbeiten im Garten habe sich der Kläger sehr engagiert gezeigt, als Badmeister aber nicht unbedingt (Protokoll, S. 26). Vieles deutet für das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Betriebsleiterin von Anfang an nicht harmonierte (vgl. dazu die Aussagen F., Protokoll, S. 10 f.; die Aussagen des Klägers, Protokoll, S. 20), was beim wesentlich erfahreneren Kläger als die neu eingesetzte Betriebsleiterin zu entsprechenden Frustrationen führte (Protokoll, S. 10).