Ob der Kläger auch in anderer Hinsicht derart engagiert war, wie es Frau F. für ihre Unterstützung durch ihn, für bestimmte Reparaturen und Renovationen sowie für die Arbeiten ausserhalb seines Pflichtenhefts beschrieb, liess sich jedoch an der Partei- und Zeugenbefragung nicht eindeutig feststellen. G. liess verlauten, bei der Sanierung des Saunagebäudes und Arbeiten im Garten habe sich der Kläger sehr engagiert gezeigt, als Badmeister aber nicht unbedingt (Protokoll, S. 26).