E. gab zu Protokoll, der Kläger habe ihn in die diversen Arbeitsabläufe eingeführt und ihn mit dem Tagesablauf eines Badmeisters vertraut gemacht (Protokoll, S. 3). Das dürfte jedoch zu den Aufgaben des Klägers gehört haben (vgl. dazu die Duplik-Beilage 1) und braucht daher nicht speziell gewürdigt zu werden, solange aus den Zeugenaussagen – wie aus denjenigen von E. – nicht geschlossen werden muss, er habe - 22 -