4.5. Umgekehrt blieb aber auch der Kläger den zweifelsfreien Beweis eines überdurchschnittlichen Engagements schuldig. Zwar sagten die Zeugen E. und F. übereinstimmend aus, dass der Kläger sehr hilfsbereit gewesen sei und ihnen immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe (Protokoll, S. 4 und 10). E. gab zu Protokoll, der Kläger habe ihn in die diversen Arbeitsabläufe eingeführt und ihn mit dem Tagesablauf eines Badmeisters vertraut gemacht (Protokoll, S. 3).