4.4.10. Unter all diesen Umständen liegen der beanstandeten Zeugnispassage keine nachweisbaren Tatsachen zugrunde, die das negative Werturteil über den Kläger, wonach es ihm "in der Eingewöhnungsphase des neuen (Füh- rungs-)Modells nicht immer gelungen sei, sein Wissen und seine Erfahrung in dem in unserem Betrieb (der Beklagten) praktizierten kooperativen Stil einzubringen" und wonach man "gerne mehr von seinem breiten Erfahrungsschatz profitiert" hätte, rechtfertigen würden.