Gleichwohl konnte ihm ein Betrug durch die Verwendung gefälschter Eintrittskarten nie (einwandfrei) nachgewiesen werden (Protokoll, S. 24 f. und 29), sodass er sich nur, aber immerhin vorhalten lassen muss, regelwidrig das Bad benützt und gefundene Eintrittskarten zweckentfremdet zu haben. Ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers kommt in der beanstandeten Formulierung des Zeugnistexts allerdings nicht oder zumindest nicht hinreichend zum Ausdruck. Dafür hätte, wenn überhaupt, eine treffendere Formulierung gewählt werden müssen.