Der Kläger selber äusserte sich zu dieser Frage widersprüchlich, indem er einmal angab, unter dem alten Führungsmodell hätten gefundene Eintrittskarten für den Eigengebrauch, nicht aber für Dritte verwendet werden dürfen (Protokoll, S. 15), an anderer Stelle jedoch ausführte, er habe aus Gewohnheitsrecht gehandelt, als er die Badeintritte vom 31. Januar 2021 mit liegengebliebenen Eintrittskarten finanziert habe. Sein einziges Fehlverhalten erblickte er darin, dass er das Bad mit seiner Familie/seinen Bekannten während einer pandemiebedingten Schliessung benützte (Protokoll, S. 16).