Der Zeuge E. sagte sinngemäss aus, es sollte allen Badmeistern klar gewesen sein, dass gefundene Eintrittskarten nicht von ihnen verwendet werden durften (Protokoll, S. 5). Der Kläger selber äusserte sich zu dieser Frage widersprüchlich, indem er einmal angab, unter dem alten Führungsmodell hätten gefundene Eintrittskarten für den Eigengebrauch, nicht aber für Dritte verwendet werden dürfen (Protokoll, S. 15), an anderer Stelle jedoch ausführte, er habe aus Gewohnheitsrecht gehandelt, als er die Badeintritte vom 31. Januar 2021 mit liegengebliebenen Eintrittskarten finanziert habe.