dung "liegengebliebener" Eintrittskarten oder der Benützung des Hallenbades während der Betriebsschliessung den Weisungen seiner Vorgesetzten widersetzte, konnte an der Partei- und Zeugenbefragung nicht restlos geklärt werden. Der Zeuge E. sagte sinngemäss aus, es sollte allen Badmeistern klar gewesen sein, dass gefundene Eintrittskarten nicht von ihnen verwendet werden durften (Protokoll, S. 5).