Streitig ist im Wesentlichen lediglich, ob die Karten gefälscht waren oder ob es sich um Fundgegenstände handelte, die dem Badpersonal allgemein zur Verfügung standen und von ihnen auch verwendet werden durften. Ob gefälschte Eintrittskarten verwendet und dadurch der Hallenbadbetrieb geschädigt wurde oder sich der Kläger mit der Verwen- - 21 -