Dieser Vorwurf betrifft den Ferienbezug des Klägers in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 (vgl. dazu die Duplik-Beilagen 11 und 12). Auf Vorhalt des Gerichts, wonach dieser Ferienbezug mit Rücksicht auf den hohen positiven Feriensaldo des Klägers doch eigentlich im Interesse des in dieser Zeit ohnehin geschlossenen Hallenbadbetriebs gelegen habe, betonte G., sie habe dem Kläger diesen Ferienbezug nicht verweigert, sondern einfach gesagt, in Zukunft müsse mit den Teamkollegen abgesprochen werden, wer wann Ferien beziehe und welche Feiertagsdienste übernehme, damit eine ausgeglichene und faire Lösung resultiere und