Eine Vernachlässigung der Reinigungspflichten oder eine generelle Vernachlässigung der diesbezüglichen Dokumentationspflichten durch den Kläger lässt sich demzufolge nicht zweifelsfrei nachweisen. In den Augen der Betriebsleiterin mag er zu langsam bzw. zu wenig "aktiv" oder effizient gewesen sein (vgl. Protokoll, S. 4 und 28), was aber für sich genommen noch keine Rückschlüsse auf ein ungenügendes Engagement zulässt. Nicht alle Menschen verfügen über das gleiche Arbeitstempo und oftmals geht ein hohes Arbeitstempo zu Lasten einer sorgfältigen und genauen Arbeitsweise.