Wie die Verantwortlichkeiten beim Hallenbadbetrieb genau geregelt waren und ob die Verantwortung für die zeitgerechte Organisation aller für den Hallenbadbetrieb erforderlichen Dokumentationen allein beim Kläger lag und er dieser nicht nachkam (vgl. dazu die Aussagen von G., Protokoll, S. 21, und C., Protokoll, S. 27), vermag das Verwaltungsgericht nicht einzuordnen und lässt sich weder aus den Prozessakten noch den Aussagen an der Partei- und Zeugenbefragung eindeutig schliessen. Dasselbe gilt für die Frage, wie oft und von wem die Dokumentationspflichten vernachlässigt wurden.