Von daher erstaunt es, dass G. die regelmässige Durchführung der Wasserproben durch den Kläger in Zweifel zu ziehen scheint, weil vereinzelt Einträge in den dazugehörigen Dokumentationen fehlten (Protokoll, S. 21), zumal sie ihm an anderer Stelle attestierte, er habe alle altbekannten Arbeiten (zu denen auch Wasserproben gehören) sehr genau, gewissenhaft und gut ausgeführt (Protokoll, S. 20 f.). Der Kläger gab an, er habe die Wasserproben immer durchgeführt und auch die stündlichen Reinigungen stets erledigt. Dementsprechend zufrieden seien die Badegäste mit der Sauberkeit des Bades gewesen und hätten sich auch dahingehend geäussert.