Im Mitarbeiterbeurteilungsbogen vom 4. Juni 2020 (Klageantwortbeilage 4) wurde beispielsweise positiv gewürdigt, dass der Kläger die Reinigungsarbeiten qualitativ gut ausgeführt habe. Von daher erstaunt es, dass G. die regelmässige Durchführung der Wasserproben durch den Kläger in Zweifel zu ziehen scheint, weil vereinzelt Einträge in den dazugehörigen Dokumentationen fehlten (Protokoll, S. 21), zumal sie ihm an anderer Stelle attestierte, er habe alle altbekannten Arbeiten (zu denen auch Wasserproben gehören) sehr genau, gewissenhaft und gut ausgeführt (Protokoll, S. 20 f.).