4.4.6. Im Hinblick darauf, wie pflichtgetreu und sorgfältig der Kläger seinen Reinigungsaufgaben und den damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten nachkam, ergibt sich aus den vorliegenden Beweisen kein klares Bild. Im Mitarbeiterbeurteilungsbogen vom 4. Juni 2020 (Klageantwortbeilage 4) wurde beispielsweise positiv gewürdigt, dass der Kläger die Reinigungsarbeiten qualitativ gut ausgeführt habe.