Aktenkundig ist nur der Vorfall vom 2. Juni 2020, als der Kläger vor dem Ausstempeln für seine Mittagspause Zeitung las (vgl. Duplik-Beilage 6). Dazu führte der Kläger an der Parteibefragung aus, er habe die Znüni-Pause nachgeholt, welche er wegen der Betriebsleiterin nicht habe beziehen können (Protokoll, S. 15). Davon will G. nichts gewusst haben (Protokoll, S. 22). Ausserdem erwähnte sie einen Vorfall, als sie den Kläger während seiner Arbeitszeit aus dem Keller kommen sah und daraus offenbar schloss, dass er sich vorher in seiner Wohnung (über dem Hallenbad) aufhielt (Protokoll, S. 21). - 17 -