Alles in allem gibt es somit zu wenig Beweise für ein diesbezügliches wiederholt vorgekommenes spezifisches Fehlverhalten des Klägers. Vor allem aber ist auch hier unklar und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern sich das beanstandete Verhalten nachteilig darauf ausgewirkt haben soll, wie der Kläger sein Wissen und seine Erfahrung in den Betrieb einbrachte.