Zeuge E. erklärte, er habe das Mobiltelefon immer bei sich gehabt und zwischendurch WhatsApp-Nachrichten gelesen (Protokoll, S. 5). Auch die Zeugin F. berichtete, dass sie das Mobiltelefon immer bei sich gehabt habe, was ihnen zwecks geschäftlichem Gebrauch auch gestattet gewesen sei (Protokoll, S. 11). Welche(r) Arbeitskollege(n) den Kläger beim "Gamen" beobachtet haben sollen (vgl. Protokoll, S. 23), kam nicht zur Sprache. Die Beklagte hat für diese Behauptung von G. auch keine Zeugen angeboten.