seiner Arbeit (Badeaufsicht oder Reinigungsarbeiten) abgehalten haben. G. will beobachtet haben, dass der Kläger mehrfach im Garten privat telefoniert habe (Protokoll, S. 26). Zur Häufigkeit und zur Länge von solchen Gesprächen machte sie jedoch keine Angaben. Wenn sie dringend sind oder nur kurze Zeit beanspruchen, dürfen am Arbeitsplatz ausnahmsweise auch private Besorgungen gemacht werden. Ausserdem wurde dieser Vorwurf im Schriftenwechsel noch nicht thematisiert.