4.4.4. Der Vorwurf, der Kläger habe sich während seiner Arbeitszeit privaten Angelegenheiten gewidmet, lässt sich nicht erhärten. Namentlich kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass er sein Mobiltelefon während der Arbeitszeit übermässig für die Verrichtung von Privatangelegenheiten einsetzte, indem er beispielsweise Videospiele machte, sich (wiederholt) Fernsehsendungen, zum Beispiel die TV-Übertragungen von Sportveranstaltungen, anschaute oder (über Gebühr) Privatgespräche führte. E. und F. gaben an, sie hätten bei ihren Diensten nichts Entsprechendes wahrgenommen (Protokoll, S. 6 und 12).