Es scheint somit zwischen der Betriebsleiterin und den verschiedenen Badmeistern unterschiedliche Ansichten dazu gegeben zu haben, wie streng Regelverstösse geahndet werden mussten. Sollte der Kläger dabei etwas grosszügiger gewesen sein als andere Badmeister, kann darin jedenfalls nicht ohne weiteres ein mangelndes Engagement oder eine mangelnde Bereitschaft, sein Wissen und seine Erfahrung zum Wohle des Betriebs einzusetzen, erblickt werden.