Demgegenüber befand der Zeuge E., der Kläger habe die Baderegeln nach bestem Wissen und Gewissen durchgesetzt (Protokoll, S. 6 f.). Diese Einschätzung teilte auch die Zeugin F., wies aber darauf hin, dass er bei der Umsetzung der sehr strengen Baderegeln im Hallenbad von Q. etwas weniger konsequent und toleranter als sie gewesen sei (Protokoll, S. 13). Der Kläger konterte die Kritik mit dem Hinweis, er greife konsequent durch, handle aber ruhig und überlegt (Protokoll, S. 19).