4.4.3. Die Kritik der Beklagten, es würden die Baderegeln (zum Beispiel Schwimmen im Kreisverkehr) nicht genügend durchgesetzt, wurde zwar gegenüber dem Kläger persönlich bei seinem Mitarbeitergespräch vom 4. Juni 2020 (Klageantwortbeilage 4) und auch an der Teamsitzung vom 5. Juni 2020 (Duplik-Beilage 7) geäussert. G. erklärte an der Parteibefragung, sie habe solche Beobachtungen als Betriebsleiterin (mit einem 40%-Pensum) und als Schwimmlehrerin (mit einem 60%-Pensum) gemacht (Protokoll, S. 25). Demgegenüber befand der Zeuge E., der Kläger habe die Baderegeln nach bestem Wissen und Gewissen durchgesetzt (Protokoll, S. 6 f.).