Mündlich sei kommuniziert worden, die Badmeister sollten sich zu den Leuten begeben. Verlangt worden sei das aber nicht (Protokoll, S. 7). - 15 - Demnach darf es dem Kläger nicht ohne weiteres als mangelndes Engagement oder als Weigerung, sein Wissen und seine Erfahrung zum Wohle des Betriebs einzusetzen und mit anderen zu teilen, ausgelegt werden, dass er den Vorstellungen von G. über die Art und Weise der Ausführung der Badeaufsicht nicht gerecht wurde.