Nach der Darstellung der Beklagten widersetzte sich der Kläger im Zeitraum ab 1. Januar 2020 verschiedentlich den Weisungen seiner (neuen) Vorgesetzten (Betriebsleiterin) und anderen (betrieblichen) Vorgaben namentlich im Bereich der Schwimmbadhygiene, sorgte nicht oder nur ungenügend für die Einhaltung der Baderegeln (durch die Kundschaft), zeigte zu wenig Präsenz im Schwimmbad (während er im Badmeisterraum sass und teilweise private Angelegenheiten verrichtete), erfasste seine Arbeitszeit nicht korrekt und tauschte seinen Dienst mit Kollegen ab, ohne die Vorgesetzte darüber zu informieren (siehe dazu im Detail die in Erw. 3 vorne wiedergegebenen Vorwürfe der Beklagten).