330a N 3a mit Hinweisen). Es gilt lediglich der Vorbehalt, dass einzelne Missstimmungen, wie sie oft vor der Beendigung einer Anstellung am Schluss vorkommen, nicht überbewertet, und einmalige negative Vorfälle, die für den Gesamteindruck unerheblich sind, nicht im Zeugnis aufgeführt werden dürfen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3a; ENZLER, a.a.O., S. 62). - 14 -