Fast eineinhalb Jahre sind auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis keine vernachlässigbare Zeitspanne. In Lehre und Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass für die erforderliche Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers mit einer fairen Abbildung der gesamten Anstellungsdauer gerade auch die Leistung und das Verhalten in der letzten Zeit für den neuen Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3a mit Hinweisen).