4.3. Nicht geteilt werden kann vorab die Auffassung des Klägers, der Zeitraum ab 1. Januar 2020 sei im Vergleich zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von etwas über 20 Jahren per se zu kurz gewesen, um die Leistung und das Verhalten des Klägers in dieser Phase in das Arbeitszeugnis einfliessen lassen zu dürfen. Fast eineinhalb Jahre sind auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis keine vernachlässigbare Zeitspanne.