Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste der Kläger nachweisen, dass er sich mit Bezug auf den Einsatz seines Fachwissens und seiner Erfahrung zugunsten seiner Arbeitgeberin sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen über die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses speziell hervorgetan hat, um einen Anspruch auf die von ihm beantragte Formulierung zu begründen, die den beanstandeten, von der Beklagten verwendeten Passus ersetzen soll. Ohne diesen Nachweis hätte er nur, aber immerhin Anspruch auf eine ersatzlose Streichung des fraglichen Zeugnisinhalts, falls auf der anderen Seite auch die Beklagte nicht