Aus Praktikabilitätsgründen wird in der Rechtsprechung in Abkehr von der herkömmlichen Lehre zur Beweislastverteilung nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oftmals angenommen, der Arbeitnehmer habe ohne gegenteilige Beweise seitens des Arbeitgebers Anspruch auf eine durchschnittlich gute, nicht aber auf eine überdurchschnittlich gute Leistungsbeurteilung, wogegen dem Arbeitgeber der Beweis für eine unterdurchschnittliche oder schlechte Leistung des Arbeitnehmers aufgebürdet wird (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5c; ENZLER, a.a.O., S. 113;