Misslänge der Beklagten der Beweis solcher Tatsachen, den sie ihrem negativen Werturteil über den Kläger zugrunde legt, so wäre der vom Kläger beanstandete Passus des Arbeitszeugnisses zumindest ersatzlos zu streichen. Für die Bejahung des Anspruchs des Klägers auf das von ihm ins Gegenteil verkehrte positive Werturteil müsste aber er Tatsachen nachweisen, die den Schluss zulassen, dass er sich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechend hohe Einsatz- und Kooperationsbereitschaft ausgezeichnet hat (vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art.