Andererseits müsse der Arbeitgeber im Prozess bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, indem er die Tatsachen darlege, die seiner negativen Einschätzung zugrunde gelegen hätten. Tue er dies nicht oder gelinge es ihm nicht, seinen Standpunkt zu rechtfertigen, könne der Richter den Änderungsantrag des Arbeitnehmers als begründet betrachten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2014 vom 18. September 2014, Erw. 3.2.1).