4.2. Die Beweislastverteilung im Prozess auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht unumstritten. Im vom Kläger zitierten Urteil vom 13. September 2007 (4A_117/2007, 4A_127/2007), Erw. 7.1, befand das Bundesgericht, den Arbeitnehmer treffe die Beweislast für Tatsachen, die es rechtfertigen würden, ein anderes Zeugnis auszustellen als jenes, welches ihm vom Arbeitgeber übergeben wurde. Andererseits müsse der Arbeitgeber im Prozess bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, indem er die Tatsachen darlege, die seiner negativen Einschätzung zugrunde gelegen hätten.