Während dessen kurzer Anstellungsdauer hätten E. wegen einer einmaligen Verfehlung strafrechtliche Schritte angedroht werden müssen, was seinerseits zu einer Wiedergutmachung geführt habe. F. habe sich schon früh nicht mit den Arbeitsbedingungen und Teilaufgaben ihres Stellenprofils anfreunden können und sich ebenfalls nach relativ kurzer Zeit beruflich neu orientiert. Zum Verhältnis zwischen dem Kläger und der Betriebsleiterin könne sie nicht viel sagen, weil es mit Ausnahme der Teamsitzungen wenig Berührungspunkte gegeben habe.