Der Gemeinderat habe keinerlei Hinweise für ein Fehlverhalten der Betriebsleiterin. Vielmehr sei für den Gemeinderat nachvollziehbar, dass es zwischen dem Kläger und der Betriebsleiterin zu Reibungen gekommen sei, weil er keine Bereitschaft gezeigt habe, die von ihr initiierten Betriebsoptimierungen mitzutragen und sich den Neuerungen zu unterziehen. Die angebotenen Zeugen E. und F. seien aus Sicht des Gemeinderats nicht objektiv. Während dessen kurzer Anstellungsdauer hätten E. wegen einer einmaligen Verfehlung strafrechtliche Schritte angedroht werden müssen, was seinerseits zu einer Wiedergutmachung geführt habe.