In der Folge habe er sein Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2021 per Ende Juni 2021 gekündigt. An einem weiteren Gespräch vom 26. April 2021 mit dem Verwaltungsleiter und der Betriebsleiterin sei über den Inhalt des Arbeitszeugnisses gesprochen worden, wobei dem Kläger Bereitschaft signalisiert worden sei, auf seinen Wunsch hin Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen, bis auf den beanstandeten Passus bezüglich seines Verhaltens ab 1. Januar 2020, auf dem sie beharrt hätten.