Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Stempelungen durch eine nicht bezahlte und unrechtmässig (in betrügerischer Absicht) erstellte Eintrittskarte erfolgt seien. Aufgrund dieses Vertrauensmissbrauchs habe die Betriebsleiterin den Kläger am 12. März 2021 aufgefordert, seine Schublade im Badmeisterraum gemeinsam durchzusehen. Dabei habe der Kläger versucht, verschiedene Eintrittskarten vor ihr zu verbergen, was ein deutliches Anzeichen für einen unrechtmässigen Besitz sei. Die Eintrittskarten hätten sich mithin nicht auf einem für jedermann im Badmeisterraum zugänglichen Stapel, sondern in seiner persönlichen Schublade befunden. - 10 -