Allein schon deswegen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass auch dieser Personenkreis eine normale Eintrittskarte zu lösen und den Eintritt zu bezahlen habe. Im Nachgang zum mit Schreiben vom 19. Februar 2021 abgemahnten Vorfall, als der Kläger während der betrieblichen Schliessung infolge der Covid-19-Pandemie zusammen mit einer weiteren Familie das Hallenbad kostenlos benutzt habe, habe er versucht, der Betriebsleiterin zu vermitteln, die Eintritte seien nachträglich bezahlt worden. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Stempelungen durch eine nicht bezahlte und unrechtmässig (in betrügerischer Absicht) erstellte Eintrittskarte erfolgt seien.