Ferner habe der Kläger ohne Absprache mit der Betriebsleitung Dienste abgetauscht, um sich dadurch Vorteile durch zusätzliche Kompensationsmöglichkeiten zu verschaffen. Er habe sich generell nicht an mit der Betriebsleitung und Badmeisterkolleginnen und -kolle- gen abgesprochene Zeiten gehalten und etwa bei der jährlichen Revision der Anlage trotz vereinbartem Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr früher angefangen und sich dann auch früher ins Wochenende verabschiedet. Mit sämtlichen den Arbeitsplan und die Organisation betreffenden Änderungen habe er Mühe bekundet und darauf angesprochen jeweils geantwortet, früher sei es so oder anders gewesen.