Per 2015 habe sich die Situation nicht verbessert, so dass der Werkdienstleiter den Ressortverantwortlichen des Gemeinderats um Unterstützung gebeten habe. Die Wiedereröffnung des Badebetriebs per 1. Januar 2020 nach einer Sanierung habe der Gemeinderat zum Anlass genommen, den Funktionswechsel vom bisherigen Betriebsleiter zum Badmeister zu vollziehen, um den erkannten Problemstellungen entgegenzuwirken. Rasch habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sich den neuen Gegebenheiten anzupassen und den Betrieb durch seine Erfahrung zu unterstützen.